Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Adressenlieferungen, Dienstleistungen oder sonstige Geschäfte mit unseren Kunden und gelten auch für künftige Geschäfte mit diesen. Sie finden ausschließlich Anwendung auf Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des §14 BGB.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind in dem Auftrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden und abweichende Abreden bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
2. Vertragsabschluss, Angebote und Auftragsabwicklung
(1) Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erst mit der schriftlichen Bestätigung von Aufträgen oder der Ausführung des Auftrags werden diese verbindlich.
(2) An die Angebotspreise halten wir uns vier Wochen nach Angebotsdatum gebunden, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist eine andere Regelung getroffen worden. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Kosten werden dem Auftraggeber berechnet.
3. Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise ergeben sich aus dem jeweils aufgeführten Angebotspreis oder der Auftragsbestätigung. Sofern nichts anders aufgeführt, sind die dargelegten Preise Nettopreise. Kosten für Verpackung, Porto, Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen nach Erhalt ohne Abzug sofort fällig.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
(1) Der ungefähre Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Feste Terminzusagen hinsichtlich Lieferung bedürfen der ausdrücklichen, gesonderten und schriftlichen Zustimmung durch GMP. Die angegebenen Liefertermine beziehen sich auf den Übergabezeitpunkt an die zum Transport bestimmten Personen und Unternehmen, Medien und/oder Dienstleister.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Wenn Verzögerungen eintreten, die durch den Kunden oder durch den Kunden beauftragte Unternehmen oder Personen verursacht sind, oder nicht fristgerecht bei GMP ankommen, verlängern sich die Liefertermine. Diese Verzögerungen können zum Beispiel durch Änderungswünsche, verspätete Lieferung oder Rücksendungen von Materialien oder Daten entstehen. Anspruch auf bevorzugte Bearbeitung verspäteter Aufträge besteht nicht.
(4) Besteht ein Kunde trotz der von ihm zu vertretenden Verzögerungen auf umgehende Bearbeitung und kommt es dann wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht mehr zu den üblichen Qualitätskontrollen, die GMP üblicherweise durchführen lässt, haftet GMP nicht für Qualitätsbeanstandungen.
(5) Gerät GMP mit der Leistung in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
(6) Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik sowie alle sonstigen Fälle Höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
(7) Bei Lieferverzug eines Zulieferers ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist einzuräumen, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch schriftlich bestätigte Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung ungestörter Produktion.
(8) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(9) Sofern die Voraussetzungen von Abs.(8) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Haftung
(1) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
(3) Verlangt der Kunde in Fällen, in denen GMP die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist, wir uns in Verzug befinden oder die auftragsbezogenen Leistungen schlecht erfüllt haben, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so kann er diesen nur bis in Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag geltend machen. Die Haftungsbeschränkung entfällt, wenn GMP Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) Soweit wir bei berechtigten Beanstandungen einer Minderung oder Wandlung nicht zustimmen, sind wir zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des betroffenen Auftragswertes.
(5) Im Falle unangemessen verzögerter, unterlassener oder mehrfach misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt.
(6) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(7) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(8) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
7. Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte, Haftung
(1) Alle mit den von uns gelieferten Arbeiten (Entwürfe, Texte, Skizzen, Grafiken, Dokumentationen, Programme etc.) zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten vertraglichen Übertragung. Alle Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei uns.
(2) Im Rahmen der vertraglichen Aufgaben haftet GMP dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es obliegt dem Auftraggeber, die von uns vorgeschlagenen Werbemaßnahmen daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, unbedenklich sind. Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Konzeption, so gehen wir davon aus, dass die rechtliche Unbedenklichkeit geprüft und festgestellt wurde.
(3) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
8. Bedingungen für besondere Leistungen und Produkte von Gelfert Marketing Partner GMP
8.1. Firmenadressen
8.1.1. Adressenlieferung, Gewährleistung, Mängel, Haftung
(1) Die Lieferung von Adressen und Daten erfolgt ausschließlich per FTP-Zugang.
(2) Durch kontinuierliche Änderungen können Firmenadressen, Telefonnummern, sonstige Daten und Datenbestandteile sowie bereits die Adressquellen Fehler enthalten. Entsprechend den üblichen Bedingungen in der Direktmarketingbranche übernimmt GMP keine Gewähr für die postalische und andere Richtigkeit und Vollständigkeit des gelieferten Adress- und Datenmaterials. Für nach den Gegebenheiten unvermeidliche Mängel sowie für Mängel, welche nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, haftet GMP nicht.
(3) GMP haftet nicht für falsche Berufs- bzw. Branchenzuordnungen oder dafür, dass der Adressat das ist oder noch ist, wofür er sich ausgibt, oder wofür er ausgegeben wird. Retouren (Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) sind trotz ständiger Pflege der Adressen unvermeidbar und werden nicht erstattet. Die Abgabe einer Erfolgs-garantie für eine Werbekampagne ist ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat durch zumutbare Untersuchungen feststellbare Mängel unverzüglich (§ 377 HGB) nach Anlieferung der Adressdaten, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, wobei die Anzeige per E-Mail ausreichend ist. Versäumt der Kunde eine ihn hiernach betreffende Frist und hat er das zu vertreten, kann er wegen der Mängel keine Ansprüche gegen GMP geltend machen.
(5) Ein zeitlich versetzter Einsatz der Adressen entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur zumutbaren Prüfung der angelieferten Adressdaten bei deren Eingang beim Kunden; dies gilt insbesondere für den Einwand, auf elektronischem Versandweg gelieferte Daten wären nicht einlesbar.
(6) Bei rechtzeitig begründeter Mängelanzeige haben wir zunächst die Pflicht, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern (Nacherfüllung). Hierfür hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(7) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ansprüche wegen Mängeln der Lieferung verjähren nach zwölf Monaten ab Übergabe der Liefersache, es sei denn, der Anspruch ergibt sich aus einer übernommenen Garantie oder ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen.
8.1.2. Adresseneinsatz und Vertragsstrafe
(1) Alle gelieferten Firmenadressen, Daten und Telefonnummern dürfen ausdrücklich nur einmal durch den Besteller verwandt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart worden.
(2) Die Übermittlung einer Firmenadresse mit Telefonnummer sowie von E-Mail-Adressen bedeutet nicht, dass der betreffende Adressat mit einer Ansprache auf diesen Kommunikationswegen seine Einwilligung erteilt hat. Die Verwendung der Adressen mit oder ohne Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse darf nur nach den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes, des UWG und übergeordneter internationaler Richtlinien und Gesetze erfolgen, insbesondere der DSGVO (GDPR, General Data Protection Regulation).
(3) Die Veräußerung oder Überlassung an Dritte sowie die Nutzung für weitere Werbeaussendungen, sei es durch Vervielfältigung, Übertragung, Abschreiben, Kopieren oder durch Übernahme auf Daten-träger, ist ebenso wie eine Verbundwerbung unzulässig. Die Beachtung dieser Regelung wird von uns durch das Einfügen von Kontrolladressen in jede Adresslieferung überprüft.
(4) Eine Speicherung der Adressen für Zwecke der Erfolgskontrolle von Werbeaktionen ist nur für den Zeitraum von sechs Wochen nach Versand gestattet. Anschließend sind die Adressen zu vernichten bzw. die Speicherung zu löschen. Anschriften von Personen, die auf Werbung des Mieters bestellen oder Angebote anfordern, unterliegen in der weiteren Nutzung durch den Kunden keiner Beschränkung. Eine Weitergabe der Adressen an Dritte, z.B. Veräußerung und Vermietung an andere Unternehmen und Institutionen, ist nicht zulässig.
(5) Beabsichtigt der Kunde eine Mehrfachnutzung der Adressen, bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Beabsichtigt der Kunde eine dauernde Nutzung, ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen. Im Rahmen dieses Vertrags ist es dem Kunden gestattet, die Adressen zeitlich unbeschränkt für eigene Werbezwecke zu nutzen. Die Veräußerung oder Überlassung an Dritte ist unzulässig.
(6) Bei jeder einzelnen vertragwidrigen Nutzung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Preises, der für die Gesamtlieferung bezahlt wurde. Für den Nachweis des Verstoßes genügt die Vorlage einer Kontrolladresse oder ein sonstiger Nachweis.
(7) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
8.1.3. Ergänzende Geschäftsbedingungen für Adressenvermittlung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass wir einem Kunden (Mieter) Adressenbestände eines Adresseneigentümers (Vermieter) vermitteln.
(1) GMP ist nur Makler des Vermieters und kann vom Mieter wegen unrichtiger Adressen oder sonstiger Mängel des Datenmaterials nicht in Anspruch genommen werden. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Vermieters.
(2) GMP mietet als Vermittler derartige Adresslisten zu Werbezwecken für Adressenmieter an. Die Mieter derartiger Adressenstämme bekommen allerdings die Adresslisten nicht in körperlicher Form übermittelt.
(3) Im Falle einer Anmietung verbleiben die Adressen normalerweise außerhalb des Herrschaftsbereichs des Mieters. Sie können lediglich an einen Auftragsverarbeiter (z.B. Datenverarbeiter oder Lettershop) geliefert werden, bleiben aber somit weiterhin im Herrschaftsbereich des Adresseigentümers. Die Werbebriefe werden im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung für den Adressnutzer mit den Adressen des Eigentümers versehen. Bei dieser Tätigkeit kann sich GMP der Dienste Dritter bedienen.
(4) GMP ist jedoch berechtigt, die Adressen im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen in den Herrschaftsbereich des Mieters zu überstellen, wenn die ausdrückliche Zustimmung hierfür seitens des Eigentümers vorliegt.
(5) An den Adressen des Vermieters besteht der Datenbankurheberrechtsschutz gem. § 87b UrhG, sie bleiben Eigentum des Vermieters und werden dem Mieter nur zur einmaligen Verwendung für eigene Werbung im vereinbarten Umfang vermietet. Will der Mieter die Adressen mehrfach oder unbeschränkt nutzen, so bedarf es hierzu einer gesonderten Dauernutzungsvereinbarung mit dem Vermieter. Zum Schutz gegen unbefugte Verwendung sind in die Adressenlieferungen Kontrolladressen eingearbeitet. Zum Nachweis des Missbrauchs genügt die Vorlage einer Kontrolladresse oder ein sonstiger eindeutiger Nachweis. Anschriften von Personen, die auf Werbung des Mieters bestellen oder Angebote anfordern, unterliegen in der weiteren Nutzung durch den Mieter keiner Beschränkung.
(6) Eine Verarbeitung und Nutzung der vermieteten Adressen darf nur unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, des UWG und übergeordneter internationaler Richtlinien und Gesetze erfolgen, insbesondere der DSGVO (GDPR, General Data Protection Regulation).
(7) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 8.1.3.(5) erwähnten Nutzungsbeschränkungen hat der Mieter eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe des zehnfachen Rechnungsbetrages für sämtliche Adressenlieferungen, die zusammen mit der Kollektion geliefert wurden, aus der die vertragswidrig genutzte Anschrift stammt; wir sind zum Inkasso für den Vermieter berechtigt.
(8) Wegen der in den einzelnen Adressengruppen möglichen Fluktuation sind Retouren (mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) unvermeidlich. Eine Vergütung dieser Retouren findet nicht statt. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Träger einer Anschrift zum Zeitpunkt des Adresseneinsatzes das ist, wofür er ausgegeben wird oder wofür er sich selbst ausgibt.
(9) Wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Letzteres gilt nicht, wenn die Verletzung vertragswesentliche Pflichten betrifft.
(10) Die in unseren Angeboten und Preislisten genannten Adressenstückzahlen sind nur Orientierungswerte. Für unsere Leistung sowie die Berechnung der Preise ist die für die jeweilige Bestellung effektiv selektierte und gelieferte Adressenstückzahl maßgebend. Die in Angeboten genannten Adressenstückzahlen können sich nach Auftragsbestätigung wegen der ständigen Zu- und Abgänge von Adressen bis zum Zeitpunkt der Lieferung noch verändern. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Adressenzahl.
9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
GMP Gelfert Marketing Partner, Stand 01.01.2020